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Verkaufsoffener Sonntag am 13. September muss ausfallen – auch Ersatztermine bislang nicht in Sicht

Die Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach weist darauf hin, dass der ursprünglich beschlossene verkaufsoffene Sonntag, der anlässlich des – abgesagten – Stadt- und Kulturfestes am 13. September 2020 angesetzt war, wegen der nach wie vor geltenden Pandemie-Beschränkungen nicht stattfinden kann.

In den letzten Tagen sind vermehrt Anfragen aus der Bürgerschaft und von Geschäftsleuten an die Stadtverwaltung gerichtet worden, ob der Termin stattfindet oder ausfallen muss. Die gesetzliche Regelung, dass ein verkaufsoffener Sonntag in der Regel mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen verbunden sein muss, die ohnehin bereits ein besonderes Besucherinteresse mit sich ziehen, ist aber auch in Corona-Zeiten einzuhalten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei unanfechtbaren Entscheidungen vom vergangenen Freitag klargestellt und damit einen Erlass des NRW-Wirtschaftsministeriums aus Juli 2020, der zur Stärkung des Handels auch Sonntagsöffnungen ohne diese Voraussetzungen ermöglichen sollte, im Ergebnis für nicht anwendbar erklärt.

Aufgrund der Erlasslage hatte die städtische Ordnungsbehörde in die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 27. August sowie des Rates vom 1. September eine Vorlage eingebracht, die unter anderem die Öffnung von Verkaufsstellen in Paffrath am 6. September und in der Stadtmitte am 13. September 2020 vorschlug. Angesichts der neuen OVG-Entscheidungen vom 28. August musste diese Vorlage aber kurzfristig von der Tagesordnung des Rates abgesetzt werden, da nach aktueller Rechtsprechung keine Möglichkeit mehr besteht, alleine wegen der teils gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den stationären Einzelhandel in Bergisch Gladbach verkaufsoffene Sonntage zuzulassen.

Große Festveranstaltungen sollen nach Maßgabe der neuen, seit dem 1. September geltenden Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW bis zum 31. Dezember 2020 grundsätzlich untersagt bleiben. Ob ungeachtet dessen ggf. bestimmte und bereits beschlossene verkaufsoffene Sonntage bis Jahresende stattfinden können, bleibt abzuwarten. In erster Linie wird es darauf ankommen, ob eine Veranstaltung, an die der verkaufsoffene Sonntag „gekoppelt“ ist, nach Maßgabe der jeweils aktuellen Bestimmungen der CoronaSchVO doch durchgeführt werden darf.