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Corona-"Maskenpflicht": So lauten die neuen Regelungen für NRW

Nach der zunächst nur mündlichen Ankündigung hat die Landesregierung NRW nun auch die Ergänzung zur Corona-Schutzverordnung zum Thema „Maskenpflicht“ veröffentlicht. Der § 12a Abs. 2 regelt das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wie folgt:

Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) verpflichtet

- in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, bei der
Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen,

- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden, außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,

- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie

- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs/seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung für Beschäftigte kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

Im Übrigen hat das Land in § 12a Abs. 1 CoronaSchVO noch die zusätzliche Verpflichtung aufgenommen, im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedüftiger Personen.

Die Maßgabe, zur Vermeidung von Infektionsrisiken Abstand zu halten, bleibt somit trotz Maskenpflicht oberstes Gebot.

Der Wortlaut der Corona-Schutzverordnung kann im Internet eingesehen werden: www.land.nrw/corona