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NRW-Landesregierung ändert Voraussetzung zur Betreuung von Kindern – Anspruch auch bei einer Schlüsselperson im Haushalt

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Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat am Freitag, den 20. März 2020, per Rundschreiben über den Landschaftsverband Rheinland darüber informiert, dass ab Montag, den 23. März 2020, eine Änderung bei der Voraussetzung der Inanspruchnahme von Kinderbetreuung in den Kindergärten und den Schulen gilt.

Für diese gilt aufgrund der Corona-Virus-Pandemie ein Betretungsverbot. Kinder von Schlüsselpersonen dürfen aber betreut werden. Bislang mussten beide Elternteile einem Beruf in diesem Bereich nachgehen, das ist nun geändert. Es reicht, dass eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorliegt.

Eine Schlüsselperson ist in folgenden Bereichen tätig:
• Gesundheitsversorgung, Pflege, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe
• öffentliche Sicherheit und Ordnung einschl. nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr (Feuerwehr/Rettungsdienste/Katastrophenschutz)
• Sicherstellung öffentlicher Infrastruktur, Notdienste in Versorgung (z.B. Telekommunikation/Strom/Wasser/Gas, ÖPNV, Rechenzentren, Straßenmeisterei, Lebensmittelversorgung wie Supermarkt)
• Handlungsfähigkeit zentraler Stellen: Staat, Justiz, Verwaltung

Konkret heißt es:

Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig v on der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Bescheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem offiziellen Schreiben, das wir als PDF mit versenden.

Das Jugendamt Bergisch Gladbach erhält von den Betreuungseinrichtungen die Nachweise. An den 20 Grundschulen und 14 weiterführenden Schulen im Stadtgebiet wird das Angebot teilweise angenommen. Während an vielen Schulen nur ein bis zwei Schülerinnen und Schüler betreut werden, sind es an wenigen bis zu neun Kinder. Eine Aufschlüsselung kann im Hinblick auf die aktuelle Änderung nicht gegeben werden. Die Kinder werden auch nicht jeden Tag betreut.

Die konkreten Zahlen in den Kitas lauten finden Sie hier. 

Auf der Homepage des Landschaftsverband Rheinland gibt es eine umfangreiche Informationsseite zum Thema Corona-Virus:

https://www.lvr.de/de/nav_main/metanavigation_5/nav_meta/service/inhaltsseite_114.jsp

Informationen dazu gibt es bei den Jugendämtern der Städte. Betroffene in Bergisch Gladbach erhalten hier Informationen:
www.bergischgladbach.de/betreuung-für-kinder-und-jugendliche.aspx