Am Freitag, den 9. Januar 2026 werden die Bescheide für die Grundsteuer in Bergisch Gladbach verschickt.
So mancher Steuerpflichtiger von Nichtwohngrundstücken wird sich fragen, ob die Grundsteuerbescheide rechtens sind, da doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Urteil gesprochen hat, nach dem die angefochtenen Bescheide mit differenzierten Hebesätzen in vier Kommunen in NRW aufgehoben wurden.
Fakt ist, dass die Möglichkeit der Differenzierung der Hebesätze im Jahr 2025 vom Land NRW den Kommunen eröffnet wurde und deshalb auch Bergisch Gladbach nach Ratsbeschluss seitdem unterschiedliche Hebesätze für Wohnimmobilien (598 Prozentpunkte) und für Nicht-Wohngebäude sowie unbebaute Grundstücke (873 Prozentpunkte) hat. Damit ist die Veränderung der Grundsteuer für die Stadt aufkommensneutral, das bedeutet, dass die Stadt keine Mehreinnahmen erzielt.
Das Urteil von Gelsenkirchen hat in Bergisch Gladbach erstmal keine Auswirkung auf die Bescheide für 2025 und 2026, da vor Gericht nur die Situation in den vier klagenden Städten (Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Dortmund) beleuchtet wurde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist auch noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW und eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Erst wenn der Fall höchstrichterlich entschieden werden sollte, müsste das Land NRW ggf. die gängige Praxis im ganzen Bundesland neu vorgeben.
Wer sich nun fragt, ob er gegen den Bescheid 2026 vorsorglich Widerspruch einlegen sollte, muss wissen, dass es derzeit keine rechtliche Grundlage gibt, um über einen solchen Widerspruch zu befinden.
Sollte der Rat im März 2026 eine Erhöhung der Grundsteuer B mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschließen, würden die neuen Hebesätze durch einen geänderten Grundsteuerbescheid umgesetzt. Der bisherige Bescheid würde in diesem Fall seine Gültigkeit verlieren; laufende Widerspruchsverfahren würden eingestellt werden.
Deshalb wird die Stadtverwaltung jedem, der Widerspruch einlegt raten, diesen beidseitig ruhend zu stellen, bis die Gerichte Klarheit geschaffen haben, wie es in NRW weitergeht. Grundbesitzende sollten wissen, dass ein Widerspruch die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufhebt.