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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Engegennahme von Anträgen für Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Für die gewerbliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen muss der Inhaber einer Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen dieses Fahrzeuges durch einen EU-Kartenführerschein nachweisen und zudem eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzen.

 

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist vorgeschrieben, wenn in Taxen, Mietwagen oder in einem Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen Fahrgäste befördert werden.

 

Anträge auf auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden in den Bürgerbüros entgegengenommen. Der Antrag wird von einem der Bürgerbüros geprüft und an den Rheinisch-Bergischen Kreis weitergeleitet, dort erfolgt auch die Bearbeitung.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • EU-Kartenführerschein
  • Leistungspsychologisches Gutachten (nur bei Neubeantragung oder bei Verlängerung für Personen über 60 Jahre)
  • ggf. Bescheinigung über Ortskenntnisprüfung
  • ärztliches Gutachten
  • augenärztliches Gutachten
  • Führungszeugnis (muss bei Abgabe der Unterlagen im Bürgerbüro beantragt werden)

Gebühr/Kosten

  • Beim Bürgerbüro werden bei vorhandenem EU-Kartenführerschein Verwaltungsgebühren in Höhe von 5,10 Euro erhoben.
  • Ohne vorhandenen EU-Kartenführerschein fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 30,40 Euro an (inkl. Umtausch des vorhandenen Führerscheins in einen EU-Führerschein).
  • Beim Rheinisch-Bergischen Kreis werden ggfls. auch Verwaltungsgebühren fällig, hierzu informieren Sie sich bitte bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Letzte Aktualisierung: 04.02.2022

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