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Beiträge und Gebühren

Gebührenbefreiung für nicht in den Kanal eingeleitete Wassermengen

  1. Eine Gebührenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn nachweisbar die städtischen Abwasseranlagen nicht in Anspruch genommen werden.
  2. Der Nachweis, der auf dem Grundstück zurückgehaltenen und nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen, ist durch einen auf Kosten des Antragstellers eingebauten geeichten Zwischenzählers (Kaltwasserzähler) zu führen. Sollte der Einbau eines Zwischenzählers im Ausnahmefall nicht möglich sein, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen (z. B. Gutachten der Landwirtschaftskammern oder Innungen).
    Die Installation an Entnahmestellen (direkt oder in deren Zuleitung), welche sich direkt über an den Kanal angeschlossenen Waschbecken oder im Bereich von angeschlossenen Bodeneinläufen befinden, ist nicht gestattet!
  3. Eine Gebührenbefreiung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden, daher sollte diese schnellstmöglich nach Einbau erfolgen. Für die Berücksichtigung des Zählers beim Abwasserwerk ist der Zählerstand bei Anmeldung ausschlaggebend. Eine rückwirkende Berücksichtigung des Zählers erfolgt nicht.
  4. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion sowie der im Rahmen des geltenden Mess- und Eichrechts alle sechs Jahre erforderliche Austausch (bei Kaltwasserzählern) obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dies ist dem Abwasserwerk nachzuweisen, da ansonsten eine Berücksichtigung der Abzugsmenge nicht möglich ist.

Wenn Sie zukünftig die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen möchten, ist nach der Installation des notwendigen Zwischenzählers ein formloser Antrag mit folgenden Angaben/Unterlagen zu stellen:

  1. die Adresse des Objekts und die Leistungsobjekt- oder Kundennummer
  2. zu welchem Zweck das mengenmäßig über den Zwischenzähler erfasste Leitungswasser verwendet werden soll (Garten, Tierhaltung, etc.)
  3. dass diese Wassermengen weder direkt (Abfluss, Rohrleitung, Kanäle) noch indirekt (Pumpvorrichtungen) in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden.
  4. ein Foto des eingebauten Wasserzählers, auf dem als Nachweis die Zählernummer, der Zählerstand und die Eichinformationen zu erkennen sind.


Hinweis: Da Kaltwasserzähler jeweils für sechs Jahre geeicht sind, sollten Sie bei Kauf bzw. Installation Ihres Zwischenzählers darauf achten, dass das Eichjahr aktuell ist.

Sie können den formlosen Antrag per E-Mail an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in oder an abwasser.gebuehren@stadt-gl.de schicken.

Nach Vorliegen aller notwendigen Nachweise wird der Zähler in der hiesigen Datenbank erfasst. Zukünftig wird er auf der Zählerablesekarte des Abwasserwerks, welche am Ende des Jahres verschickt wird, aufgeführt. In der Regel kann die Mitteilung des Zählerstandes über die Ablesekarte erfolgen.

Ansonsten ist der Zählerstand dem Abwasserwerk jeweils spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres – unter Angabe der Leistungsobjektnummer und der Zählernummer – schriftlich mitzuteilen. Nach dem 20. Januar mitgeteilte Zählerstände werden nicht berücksichtigt. Eine Gebührenbefreiung für das Vorjahr kann in diesem Fall nicht mehr gewährt werden. Maßgeblich zur Beurteilung der Fristwahrung ist der Posteingang bei der Stadt Bergisch Gladbach. Fällt der 20. Januar eines Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Antragsfrist am darauffolgenden Montag. Bei Tierhaltung, Gewerbebetrieben und anderen Befreiungsgründen sind die entsprechenden Angaben über Tierzahlen, in der Produktion verbrauchte Wassermengen etc. ebenfalls bis zum 20. Januar mitzuteilen.
Die Gebührenbefreiung erfolgt dann automatisch im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.


Wichtiger Hinweis für Schwimm- und Planschbecken/Pools:
Eine Gebührenbefreiung für Schwimm-, Planschbecken und Pools ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da Schwimmbadwasser unabhängig davon, ob es gechlort wird oder nicht, nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der städtischen Entwässerungssatzung als Schmutzwasser angesehen werden muss. Daraus resultiert aber auch, dass Wasser aus Schwimm-, Planschbecken und Pools nicht zur Versickerung in den Garten abgeleitet werden darf, sondern in den Kanal eingeleitet werden muss. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße nach der städtischen Entwässerungssatzung geahndet werden.