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FAQ Baumschutzsatzungen

Fragen und Antworten zur allgemeinen Baumschutzsatzung

Warum braucht Bergisch Gladbach eine Baumschutzsatzung?

Um ein gesundes Wohnumfeld zu erhalten!

Bäume prägen nicht nur durch ihre Erscheinung das Stadtbild, sondern haben auch einen positiven Einfluss auf die Luftqualität. Sie sorgen für Schatten, verringern das Aufheizen von versiegelten Flächen und kühlen durch Verdunstung die Luft. Daher steigt nicht nur die Luftfeuchtigkeit, sondern auch das Wohlbefinden des Menschen. Immer häufiger auftretende Hitzeperioden werden durch die positiven Effekte der Bäume abgemildert.
So sichert die Baumschutzsatzung den innerstädtischen Baumbestand für ein gesundes Stadtklima und damit auch für ein gesundes Wohnumfeld für die Gladbacher Bevölkerung.
 
Die Bäume werden mit den Zielen geschützt:

  • Erhaltung, Entwicklung, Pflege oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten

Warum hat Bergisch Gladbach zwei Baumschutzsatzungen?

In der Gartensiedlung Gronauer Wald sind nicht nur Bäume sondern auch Hecken geschützt. Die geschützten Bäume und Hecken sind mitbestimmend für ein markantes und charakteristisches Siedlungsbild, so dass sie unter einem besonderen Schutz stehen.

Wo gilt die Baumschutzsatzung?

Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche der Bebauungspläne. Eine Karte des Geltungsbereiches kann im Geoportal der Stadt Bergisch Gladbach unter https://www.bergischgladbach.de/geoportal.aspx eingesehen werden.

Welche Bäume sind geschützt?

Geschützt sind alle ober- und unterirdischen Bestandteile der Bäume (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) von:

  • Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm
  • mehrstämmig ausgebildeten Bäumen, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist und der Gesamtumfang aller Stämme mindestens 100 cm beträgt
  • Bäume mit einem Stammumfang von je mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe oder einer Reihe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
  • Ersatzpflanzungen gemäß § 8 der Satzung ab dem Zeitpunkt der Pflanzung.

 
Zum Wurzelbereich gehört der gesamte Bodenbereich unter der Krone zuzüglich 1,5m in alle Richtungen. Bei Säulenformen zuzüglich 5m in alle Richtungen.
 
Der Stammumfang wird grundsätzlich in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.

Welche Bäume sind nicht geschützt?

  • Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Kirschen,
  • Wald im Sinne des Landesforstgesetzes mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Geltungsbereich dieser Satzung, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,
  • Bäume, die einer erwerbsmäßigen Nutzung dienen, und
  • Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).

Was ist verboten

Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder eine wesentliche Veränderung des Aufbaus vorzunehmen. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind unter anderem:

  • das Kappen von Bäumen
  • das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen
  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
  • das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien
  • das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört
  • Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen ohne entsprechend wirksamer Gegenmaßnahmen.

Was ist erlaubt

Erlaubt sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:

  • die Beseitigung abgestorbener Äste,
  • die Behandlung von Wunden,
  • die Beseitigung von Krankheitsherden,
  • die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
  • die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.


Unaufschiebbare Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden, sind der Stadt Bergisch Gladbach unverzüglich anzuzeigen.

In welchen Ausnahmefällen darf ein geschützter Baum entfernt werden?

1. Die Stadt Bergisch Gladbach kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot

  • zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
  • eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.


2. Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn

  • der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
  • von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
  • der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  • die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist oder
  • ein geschützter Baumbestand einen anderen wertvollen Baumbestand wesentlich beeinträchtigt und durch die zugelassene Ausnahme das allgemeine Entwicklungsziel des geschützten Baumbestandes nicht beeinträchtigt wird.

Was muss ich tun, um eine Fällgenehmigung einzuholen?

Die Genehmigung ist bei der Abteilung StadtGrün der Stadt Bergisch Gladbach schriftlich mit Begründung zu beantragen.
Hierzu können Sie die Formulare nutzen:


Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Skizze, in dem der Standort des Baumes eingetragen ist, beizulegen. Auch ein Ausschnitt aus GoogleMaps wird akzeptiert, wenn der Standort des Baumes erkennbar ist. Wenn möglich ist die Baumart und der Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) anzugeben.

Gerne können auch aussagekräftige Fotos zu dem Antrag eingereicht werden.

Je aussagekräftiger die Unterlagen sind, desto schneller kann der Antrag bearbeitet werden.

Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenfrei.

Die Entscheidung wird schriftlich in Form eines Bescheides mitgeteilt.
Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so kann die Stadt eine Ausgleichszahlung verlangen.

Fragen und Antworten zur Baumschutzsatzung Gronauer Waldsiedlung

Wo gilt die Baumschutzsatzung Gronauer Waldsiedlung?

Der Geltungsbereich der ‚Baumschutzsatzung der Stadt Bergisch Gladbach zum Schutz von Bäumen und Hecken in der Gartensiedlung Gronauer Wald‘ umfasst die in zentraler Lage von Bergisch Gladbach gelegene Gartensiedlung Gronauer Wald.
Eine Karte des Geltungsbereiches kann im Geoportal der Stadt Bergisch Gladbach unter https://www.bergischgladbach.de/geoportal.aspx eingesehen werden.

Welche Bäume und Hecken sind in der Gronauer Waldsiedlung geschützt?

Geschützt sind alle ober- und unterirdischen Bestandteile der Bäume (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und Hecken von:

  • Laubbäume und Waldkiefern mit einem Stammumfang von mind. 90cm
  • mehrstämmig ausgebildeten Bäumen, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist und der Gesamtumfang aller Stämme mindestens 90 cm beträgt
  • Obstbäume mit einem Stammumfang von mind. 60cm
  • alle freiwachsenden und geschnittenen Hecken ab 1m Höhen in den Arten Liguster, Weißdorn und Hainbuche. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen ab einer Länge von 10m.
  • Bäume mit einem Stammumfang von je mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe oder einer Reihe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
  • Ersatzpflanzungen gemäß § 8 der Satzung ab dem Zeitpunkt der Pflanzung.


Zum Wurzelbereich gehört der gesamte Bodenbereich unter der Krone zuzüglich 1,5m in alle Richtungen. Bei Säulenformen zuzüglich 5m in alle Richtungen.

Der Stammumfang wird grundsätzlich in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.