Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Schädlingsbekämpfung (Ratten)

Ratten können zur Plage werden. Ratten treten in der Regel dort auf, wo sie ausreichend Nahrung, Unterschlupf und Nistmöglichkeiten finden. Nahrung und Unterschlupf finden sie meist dort, wo rattenanziehender Unrat abgelagert wird.

Als Nahrung dienen generell sämtliche Lebensmittelabfälle.

Als Unterschlupf kommt alles in Betracht, was Ratten als Rückzugsmöglichkeit dienen kann, z.B. gesammelte Kartonagen, Zeitungen, aufgetürmte Gartenabfälle und Holzstapel.  

Ausschlaggebend ist, dass die Ablagerungen aufgrund ihres Volumens einen ausreichenden Schutz bieten oder sehr selten bewegt werden. Nistplätze werden in Polstermöbeln, Matratzen, Teppichresten u.a. geeigneten Materialien angelegt.  

Um einem Rattenvorkommen vorzubeugen empfiehlt es sich, Abfälle möglichst kurzfristig in entsprechende Abfallbehälter zu entsorgen.  

Angesammelte Materialen sollten bald an der betreffenden Sammelstelle abgegeben werden, nicht mehr benötigte Gegenstände umgehend entsorgt werden.  

Für die Entsorgung des Rattenanziehenden Unrates und die Bekämpfung der Ratten ist grundsätzlich der jeweilige Haus- bzw. Grundstückseigentümer verantwortlich. Er hat für eine ausreichende Kapazität an Abfallbehältnissen zu sorgen und sonstige Abfallansammlungen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.  

Was ist zu tun, wenn Ablagerungen mit Rattenbefall gesichtet werden und der Haus- bzw. Grundstückseigentümer nicht tätig wird bzw. der Müll auf einer öffentlichen Fläche liegt?  

Die Meldung sollte möglichst zeitnah erfolgen und Antwort auf folgende Fragen geben:  

  • Wer meldet? (Personalien der mitteilenden Person)
  • Auf welchem Grundstück wurden Ablagerungen mit Rattenbefall abgelagert?
  • Umfang der Unratablagerung? Beschreibung des Unrates?
  • Name, Adresse des Haus- bzw. Grundstückseigentümers, des Vermieters oder des Verwalters?  
Das Ordnungsamt wird die Meldung prüfen und gegebenenfalls den jeweiligen Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur notwendigen Entsorgung des Rattenanziehenden Unrates veranlassen.  Gegebenenfalls wird auch das Amt für Umweltschutz des Rheinisch-Bergischen Kreises hinzugezogen.

Letzte Aktualisierung: 22.04.2020

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?