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Verwarngeldkatalog

Für eine saubere Stadt: Ab sofort Verwarngelder für Verunreinigungen
Aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffenltichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach werden im Regelfall die folgenden Verwarngelder erhoben:

1. Verstoß gegen die Allgemeine Verhaltenspflicht durch
  • a) aggressives Betteln 30,00 €
  • b) Störungen, auch in Verbindung mit Alkoholkonsum und sonstigen Rauschmitteln 30,00 €
  • c) wiederkehrendes Sammeln oder Lagern von Personengruppen, von denen Störungen ausgehen 30,00 €
  • d) Lärmen (Rufen, Schreien, Erzeugen überlauter Geräusche) 25,00 €
  • e) Verrichtung der Notdurft (z. B. „Wildpinkeln“) 50,00 €
  • f) Benutzung als Lager 50,00 €
2. Schädigung und Zweckentfremdung von Verkehrsflächen und Anlagen durch
  • a) das Entfernen und Beschädigen von Sträuchern  und Pflanzen 50,00 €
  • b) das Entfernen, Versetzen, Beschädigen oder die nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Bänken, Tischen, Einfriedungen, Spielgeräten, Verkehrszeichen, Straßen- und  Hinweisschildern u. a. Einrichtungen 50,00 €
  • c) Übernachten 30,00 €
  • d) das Abstellen von Gegenständen und Lagern von  Materialien 30,00 €
  • e) das Befahren von Anlagen 20,00 €
  • f) das Beseitigen, Beschädigen oder Verändern von Sperrvorrichtungen  und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und  Anlagen sowie Überwinden von Sperrvorrichtungen  25,00 €
  • g) das Verdecken von Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen  oder Straßenkanälen sowie Beeinträchtigen ihrer  Gebrauchsfähigkeit 25,00 €
  • h) das Auf- und Abstellen von Fahrzeugen, insb. Wohnmobilen, Wohnwagen, Verkaufswagen sowie Zelten in Anlagen 50,00 €
3. Wildes Plakatieren, Bemalen, Besprühen, Beschriften, Beschmutzen auf Verkehrsflächen und in Anlagen und unbefugtes Werben 30,00 €

4. Verstoß gegen die Vorschriften zur Tierhaltung durch
  • a) das Nichtanleinen großer Hunde in der Anlage Saaler Mühle rund um den See 30,00 €
  • b) das Nichtbeseitigen von Verunreinigungen von insb. Hunden und Pferden 55,00 €
  • c) das Füttern wildlebender Stadttauben, Wasservögel und Fische 15,00 €
5. Verunreinigung von Verkehrsflächen und Anlagen durch
  • a) Unrat, Lebensmittelreste, Kaugummis, Zigarettenkippen, Papier, Glas, Konservendosen, sonstigem Verpackungsmaterial sowie gefährlichen Gegenständen 55,00 €
  • b) das Ausschütten von Schmutz- und Abwasser 25,00 €
  • c) das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen u. ä. Gegenständen mit Reinigungsmitteln 25,00 €
  • d) das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Altöl, Benzin, Benzol,  oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen  Stoffen oder giftigen Flüssigkeiten 50,00 €
  • e) das Reparieren von Fahrzeugen 35,00 €
6. Unbefugte Nutzung von Kinderspielplätzen durch
  • a) Skateboard oder Inlineskater fahren 10,00 €
  • b) Mitführen von Tieren 10,00 €
  • c) Rauchen 55,00 €
  • d) Konsum alkoholischer Getränke 30,00 €
7. Straßenmusikanten, die länger als 30 Minuten an einem Standort bleiben 25,00 €  

Die genannten Regelverwarnungsgeldsätze können im Rahmen des gemäß § 13 Abs. 3 OVO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 OWiG vorgegebenen Bußgeldrahmens von 5,00 € bis 1.000,00 € bei untypischen Sachverhalten über- und unterschritten werden.

Rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung: 26.10.2021

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