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Gaststättenerlaubnis

Erteilung von Gaststättenerlaubnissen
Die Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
  • nur alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen. 

Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes. Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.  

Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gaststätte durch Stellvertretung führen lassen
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt
  • Unterlagen des Objektes bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung.
  • Baugenehmigung bei neuen Gaststättenobjekten
  • Pachtvertrag in Kopie
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bürgerbüro zu beantragen
  • Führungszeugnis bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bürgerbüro zu beantragen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bürgerbüro zu beantragen
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (Unterrichtungsnachweis nach dem Gaststättengesetz). Die IHK bietet dazu regelmäßig Termine an.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH´s / AG´s) müssen die Rechtsvertreter (Geschäftsführer bzw. der Vorstand) die o.g. persönlichen Unterlagen vorlegen. Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:  
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Kapitalgesellschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für die Kapitalgesellschaft
  • Aktuellen Handels;- bzw. Vereinsregisterauszug bzw. bei Neugründung der Gesellschaftsvertrag
Zuverlässigkeitsnachweise
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie u.a. durch die oben aufgelisteten Belege nach.

Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also

  • Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
  • Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender, bei der Antragstellung vorzulegen.
 

Gebühr/Kosten

Die Gebühren betragen 250 bis 3.500 Euro für eine endgültige Erlaubnis.
Die Gebühr ist vor Ort in bar oder per EC Cash zu entrichten.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Gaststättengesetz (GastG)

Formulare

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 29.11.2023

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