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Schiedsamtswesen

Friedensschlichtungstätigkeit bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten

Bei Streitigkeiten wegen der folgenden strafrechtlichen Vergehen ist ein Sühneverfahren vorgeschrieben, bevor sich ein Gericht mit der Angelegenheit befasst

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und Sachbeschädigung.

Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Zahlungsansprüche bis 5.000,00 Euro geht (z.B. Kaufpreisansprüche, Mietforderungen) kann ein Sühneverfahren durchgeführt werden.

Der Sühneantrag ist schriftlich mit einer Begründung beim Schiedsamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ziel des Sühneverfahrens ist die Schlichtung zwischen den Beteiligten. Dadurch sollen die Gerichte entlastet werden. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, wird dies vom Schiedsamt bescheinigt. Erst mit dieser Bescheinigung kann eine Klage bei Gericht eingereicht werden.