Rechtsanspruch
§ 24 SGB VIII regelt den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Mit Förderung ist die Betreuung des Kindes gemeint. Der Anspruch bezieht sich auf das Kind, vertreten durch seine Eltern. Für ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht die Möglichkeit der
Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege nur unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten. Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Ein Kind, das das erste Jahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerinnen der Fachberatung für Kindertagesstätten des Jugendamtes.