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Corona-Regeln — Was bei Veranstaltungen in Bergisch Gladbach erlaubt ist

Seit Freitag, dem 11. Juni, liegt die Landesinzidenz unter einem Wert von 35. Damit verbunden sind laut aktueller Corona-Schutzverordnung weitere Öffnungsschritte. Diese betreffen insbesondere die Bereiche Kunst, Kultur und Veranstaltungen. Doch was ist konkret erlaubt in Bergisch Gladbach?

Bei allen neuen Regelungen gilt auch hier die „3G“-Regelung. Getestete, Geimpfte (plus 14-Tage-Frist) und Genesene (nicht länger als sechs Monate her) sind gleichgestellt.

Jahrmärkte/Spezialmärkte (u. a. Trödelmärkte) im Freien:

• Gleichzeitig anwesende Besucher: maximal 1 Person pro 7 qm
• Maskenpflicht
• Wenn der Jahrmarkt auch Kirmeselemente wie Karussells, Schießbuden o. ä. umfasst, ist ein Negativtestnachweis erforderlich
• Ab 1. September ist kein Negativtestnachweis mehr erforderlich.

Aufgrund der Besucherbegrenzung und des ggf. geforderten Negativtestnachweises sind Absperrung der Fläche und Eingangskontrollen erforderlich.

Volksfeste (einschließlich Kirmesveranstaltungen u. ä.), Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen

• Zulässig ab 1. September
• Maskenpflicht
• Negativtestnachweis erforderlich
• Ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der Ordnungsbehörde vorzulegen und muss genehmigt werden.

Aufgrund des geforderten Negativtestnachweises sind Absperrung der Fläche und Eingangskontrollen erforderlich.

Hinweis: Die Stadt Bergisch Gladbach hat in Absprache mit dem Schaustellerverein Bergisch Gladbach e.V. entschieden, dass die Laurentiuskirmes dieses Jahr nicht stattfindet, auch wenn Kirmesveranstaltungen ab dem 1. September erlaubt sind. Die Corona-Auflagen, die eine Absperrung der Veranstaltungsfläche zur Folge hätten, sprechen dagegen.

Private Veranstaltungen (außer Partys und vergleichbare Feiern):

1. Im Freien:
• Maximal 250 Gäste
• Negativtestnachweis erforderlich
• Einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen
2. Im Innenbereich:
• Maximal 100 Gäste
• Negativtestnachweis erforderlich
• Einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen
• Maskenpflicht
• Maskenpflicht entfällt an Tischen bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.

Partys und vergleichbare Feiern:

1. Im Freien:
• Maximal 100 Gäste
• Keine Maskenpflicht
• Negativtestnachweis erforderlich
• Einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen
2. Im Innenbereich:
• Maximal 50 Gäste
• Keine Maskenpflicht
• Negativtestnachweis erforderlich
• Einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellen

Maskenpflicht:

Die Maskenpflicht bleibt bis auf weiteres in vielen Bereichen bestehen, insbesondere im ÖPNV und Einzelhandel.

Die Stadt bezieht sich mit ihren Regelungen auf die gültige Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 12. Juni 2021. https://www.land.nrw/corona.
Bei weiteren Fragen stehen auch weiterhin die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde unter der Nummer 02202 - 14 2570 zur Verfügung.
Bei Fragen bezüglich einer Corona Erkrankung wende Sie sich bitte an die Behörden des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Mitarbeitenden sind unter der Nummer 02202 – 131415 erreichbar.