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Wie geht es weiter mit den Corona-Einschränkungen? Die wichtigsten Änderungen

Mit einer neuen Rechtsverordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.04.2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch dieser Woche vereinbart haben. Diese Vorschrift tritt am 20. April in Kraft.

Insbesondere für den Handel ergeben sich Änderungen. So dürfen ab Anfang kommender Woche zusätzlich zu den bereits bekannten Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden. Auch auf Wochenmärkten ist das übliche Angebot gestattet. Außerdem dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Differenzierte Regelungen für Schule und Kindergarten

Folgende Regelungen zur Schulöffnung gelten ab der kommenden Woche: Der Unterricht für die Abschlussklassen der einzelnen Schulformen soll ab 23. April wiederaufgenommen werden, Abiturprüfungen können ab 12. Mai stattfinden. Außerdem soll ab 4. Mai auch für die 4. Klassen der Grundschulen der Betrieb wieder starten. Die bisherige Notbetreuung für die Klassen 1-6 soll fortgesetzt werden unter Ausweitung der Bedarfsgruppen, die aber durch das Land bisher nicht näher definiert wurden.

Bezüglich der einzuhaltenden Hygienestandards sind noch Abstimmungen notwendig; es ist davon auszugehen, dass der Unterricht nicht im Klassenverbund stattfinden kann, sondern dass die Bildung von Lerngruppen erforderlich ist. Die Stadt Bergisch Gladbach befindet sich aktuell in der Gesamtabwägung des Beschlusses von Bund und Ländern sowie aller vorliegenden Hygiene- und Reinigungsempfehlungen (Robert-Koch-Institut, Bundesinstitut für Risikobewertung, u.a.).

Der Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflege ist nach wie vor untersagt; bezüglich der Notbetreuung gilt auch hier wie für die Schulen, dass die Bedarfs- und Berufsgruppen ausgeweitet wurden. Ansonsten gelten dieselben Zugangsvoraussetzungen wie bisher (anderweitige Betreuung nicht möglich, Erklärung des Arbeitgebers).

Die Anlagen 1 (gültig bis 22. April) und 2 (gültig ab 23. April) der Corona-Betreuungsverordnung vom 16. April 2020 definieren die Berufs- und Bedarfsgruppen, die als Anspruchsteller (für Betreuung in Kita oder Schule) in Frage kommen.

Diese und noch weitere Änderungen, die sich durch die neue Verordnung ergeben, können in den Texten der aktuell erlassenen Verordnungen auf den Internet-Seiten des Landes NRW nachgelesen werden: https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

Die Stadtverwaltung plant Wiederöffnung – zunächst mit Einschränkungen

Auch wird oft die Frage gestellt, wann die Dienststellen der Stadtverwaltung wieder öffnen. Insbesondere nach den Bereichen Bürgerbüro, Wertstoff- und Grünannahme sowie Stadtbücherei und Stadtarchiv wird oft gefragt.

Als möglicher Termin zur - zunächst eingeschränkten – Öffnung wird im städtischen Stab für außergewöhnliche Ereignisse Montag, der 27. April geprüft. In einigen Bereichen ist auch eine frühere Öffnung oder alternative Serviceangebote möglich; darüber wird Anfang der kommenden Woche im Detail informiert.

Hygienemaßnahmen für den Infektionsschutz von Bürgern und Mitarbeitenden werden zurzeit erarbeitet bzw. installiert. Es ist davon auszugehen, dass in besonders frequentierten Bereichen der Zugang bis auf weiteres beschränkt werden muss, etwa durch Terminvereinbarungen. Sobald Näheres feststeht, wird auch hierüber die Öffentlichkeit informiert.

Das A und O nach wie vor: Abstand halten!

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu beraten.

Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb ist weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger auch im Übrigen in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit allenfalls einer weiteren Person (also zu zweit) oder im Kreis der unmittelbaren Angehörigen bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aufhalten. Dies gilt nach wie vor verbindlich; Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen, die in der neuen Verordnung unverändert geblieben sind, werden sanktioniert und sind zum Teil sogar strafbar.

Viele wichtige Corona-Themen auf einen Blick: www.bergischgladbach.de/Corona