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Gewerbesteuer 2020: Alle Änderungen, Erleichterungen und Anforderungen auf einen Blick

Bereits am 20. März hatte die städtische Steuerabteilung angekündigt, die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das zweite Quartal 2020 – fällig am 15. Mai – komplett auszusetzen und damit vorauszusehende Liquiditätsprobleme während der Corona-Krise abzumildern.

Zu diesem Thema und allgemein zur Gewerbesteuer 2020 sind seitdem eine große Zahl von Fragen bei der Finanzverwaltung der Stadt eingegangen. Daher wurden die Regelungen nun im folgenden Maßnahmenkatalog einheitlicher und klarer formuliert:

Zeitraum bis 14.08.2020

• bis zum 14.08.2020 werden für Gewerbesteuerforderungen (offene Posten bis Fälligkeit 14.08.2020 – Veranlagungen sowie Vorauszahlungen) generell keine Abbuchungen vorgenommen.
• Anträge auf Stundung für diese Gewerbesteuerforderungen sind deshalb nicht erforderlich.
• Betriebe, die von der Corona-Krise nicht betroffen sind und/oder trotzdem ihre Gewerbesteuer zahlen möchten, werden gebeten, dies der Stadtkasse per E-Mail mitzuteilen: kasse@5332d6f2acb647978202bd9ccd17b2c4stadt-gl.de

Zeitraum ab 15.08.2020

• Unabhängig von den o.a. Regelungen werden die Gewerbesteuerpflichtigen gebeten, die Entwicklung ihrer Umsätze zu prüfen und rechtzeitig vor dem Abbuchungstermin 15.08.2020, bitte spätestens bis zum 31.07.2020, die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 zu beantragen. Dieser Antrag ist - wie auch ansonsten üblich - mit aussagekräftigen Unterlagen, z.B. einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zu belegen. Den Vordruck dazu finden Sie unter www.bergischgladbach.de/steuer
• Die Erhebung der daraufhin reduzierten Gewerbesteuer 2020 wird dann auf die Abbuchungstermine 15. August und 15. November 2020 verteilt.
• Ansonsten gelten ab dem 15. August wieder die üblichen Zahlungsbedingungen: Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Veranlagungen und Vorauszahlungen aus Vorjahren sowie verbleibende Vorauszahlungen 2020 sind zum Stichtag 15.08.2020 zu zahlen bzw. werden abgebucht.
• Sofern Betrieben die Zahlung dann nicht möglich sein wird, ist es erforderlich, zeitnah einen begründeten Stundungsantrag (ebenfalls unter Beifügung von Nachweisen) bei der Steuerabteilung zu stellen. Der Antrag dazu ist ebenfalls auf der städtischen Internetseite zu finden: www.bergischgladbach.de/steuer