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Aktualisierte Corona-Schutzverordnung: Verschärfungen, Erleichterungen und Ausnahmen

Mit Verordnung vom 30. März 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW die bisher geltende Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 ergänzt und teilweise modifiziert. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe u.ä. wurde das Besuchsverbot insoweit präzisiert, dass es nicht für Personen gilt, die Patienten oder Bewohner in Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung aufsuchen (§ 2 Abs. 2). Das Verlassen der o.a. Einrichtungen ist nur in Begleitung weiterer Patienten/Bewohner/Beschäftigten derselben Einrichtungen zulässig. Bei Nichtbeachtung drohen 14 Tage Kontaktverbot innerhalb der Einrichtung (§ 2 Abs. 2a). Diese Maßnahme dient der Vermeidung von Ansteckungsgefahren innerhalb der geschlossenen Gesellschaften in den Einrichtungen. Die ausnahmsweise Aufrechterhaltung des Betriebs von Cafeterien/Kantinen wurde auf Speisesäle ausgeweitet, wie sie in manchen Rehakliniken erforderlich sind (§ 2 Abs. 3). Hygienestandards sind zu garantieren.

Eine Ausnahme vom Verbot des Sportbetriebes kann für besondere Bundesstützpunkte im Leistungssport zugelassen werden (§ 3 Abs. 2).

In § 5 wurde klargestellt, dass die Hygienestandards im Handel für alle dort aufgeführten Branchen, deren Betrieb weiter zulässig bleibt, gleichermaßen gelten – wie etwa Mindestabstände in Warteschlangen oder Beschränkung auf eine Person pro zehn Quadratmeter. Im Umkreis von 50 Metern darf nun auch bei Lebensmittelgeschäften, Kiosken und sonstigen Verkaufsstellen kein Verzehr mehr stattfinden.

Die Zulässigkeit medizinisch erforderlicher Dienstleistungen wird in § 7 klargestellt. Die Erforderlichkeit muss dabei „ärztlich bestätigt“ sein. (§ 7 Abs. 3 Nr. 1). Ausreichend zum Nachweis sind Atteste, Verordnungen, Rezepte o.ä.; dabei sind auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind.

Auch die gewerbsmäßige Beförderung in Pkws wird ausdrücklich als zulässig anerkannt, unter Einhaltung größtmöglicher Hygienevorkehrungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3). Klargestellt wird zudem, dass Ärzte, Psychotherapeuten, Zahn- und Tierärzte nicht einschränkend geregelt sind, ebenso wie die Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung (§ 7 Abs. 4). Bei der Ausübung sind die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu beachten.

Für den Außerhausverkauf der Gastronomiebetriebe gelten ebenfalls Konkretisierungen bezüglich des Hygienestandards. Eisdielen und Eiscafés ist – ähnlich wie bei Gaststätten und Restaurants – ein Außerhausverkauf sowie eine Belieferung nunmehr unter Auflagen gestattet. Der Verzehr im Umkreis von 50 Metern ist allerdings auch hier verboten (§ 9 Abs. 2).

Weiterhin untersagt bleiben Veranstaltungen und Versammlungen (§ 11); gleiches gilt (abgesehen von den in § 12 Abs. 1 ausgeführten Ausnahmen) für Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Der Appell, auch im Übrigen soziale Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren, beansprucht ebenfalls nach wie vor Geltung. Der Verordnungsgeber behält sich eine Verschärfung der Bestimmungen vor, wenn sich massive Missbräuche herausstellen sollten. Zudem können auch die örtlichen Ordnungsbehörden über die CoronaSchVO hinausgehende Regelungen treffen, wenn dies im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 13).

Die Durchsetzung der Gebote und Verbote sollen „energisch, konsequent und wo nötig mit Zwangsmitteln“ durch die zuständigen Behörden mit Unterstützung der Polizei durchgesetzt werden. Dabei gilt als Straftat vor allem eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Veranstaltung oder Zusammenkunft und kann nach den Buchstaben der Verordnung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung ergeben, können mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Der zur CoronaSchVO gehörige Bußgeldkatalog wurde entsprechend der geänderten Bestimmungen angepasst und sieht für einzelne konkrete Verstöße entsprechende Bußgelder vor.

Aktualisierte Corona-Schutzverordnung