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Neun von 18 Spielhallen müssen schließen - Städtische Ordnungsbehörde verschickte Bescheide nach neuer Rechtslage

18 Spielhallen gab es bisher in Bergisch Gladbach, zukünftig bleibt noch die Hälfte übrig: Zum Stichtag 30.11.2017 endet die fünfjährige Übergangsfrist für mehrere Regelungen des „Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages“ von 2012. So ist nach den Buchstaben dieses Gesetzeswerkes die Erteilung von Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen nicht mehr zulässig; dies bedeutet, dass nur noch eine Spielhallenerlaubnis pro Gebäude oder Gebäudekomplex erteilt werden darf. Weiterhin soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie von Spielhalle zu Spielhalle nicht unterschritten werden. In räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen Spielhallen überhaupt nicht betrieben werden.

In Bergisch Gladbach gibt es insgesamt 18 Spielhallen, wobei sich die Betriebe stark in der Stadtmitte konzentrieren. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben – insbesondere des Mindestabstandsgebotes – ist die städtische Ordnungsbehörde gehalten, neun dieser Einrichtungen keine Erlaubnis mehr zu erteilen. „Wir haben nicht gewürfelt oder gelost, sondern nachvollziehbare Kriterien zur Auswahl der zu schließenden Betriebe herangezogen“, erklärt Fachbereichsleiter Peter Widdenhöfer das Verfahren. „So spielten ganz besonders die Bestandsdauer eine Rolle. Wer zuerst da war, hatte die besseren Chancen.“ Auch der ordnungsgemäße Betrieb wurde in die Abwägung mit einbezogen. Die Stadt verspricht sich von der Transparenz der Untersagungsgründe eine höhere Rechtssicherheit, so Widdenhöfer: „Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Zahl der Unternehmer trotzdem klagen wird.“

Alle Bescheide sind in der zweiten Novemberhälfte 2017 verschickt worden. Binnen Monatsfrist können Rechtsmittel eingelegt werden. Es gilt für alle Betreiber allerdings eine Härtefallregelung: Die endgültige Schließung muss nicht am 1. Dezember, sondern innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

Eine weitere Vorgabe des Staatsvertrages betrifft die Außenwerbung der Betriebe: Sie dürfen sich nicht mehr „Kasino“, „Spielsalon“ oder „Glückspalast“ nennen, sondern als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich noch das Wort „Spielhalle“ zulässig. In Bergisch Gladbach wird diese Bestimmung schon seit 2015 umgesetzt.