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Nicht alle bestehenden Spielhallen erhalten neue Genehmigung

18 Spielhallen gibt es bisher in Bergisch Gladbach, zukünftig wird noch etwa die Hälfte übrig bleiben: Zum Stichtag 30.11.2017 endet die fünfjährige Übergangsfrist für mehrere Regelungen des „Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages“ von 2012. Ein Weiterbetrieb von Spielhallen erfordert nach aktueller Rechtslage die Erteilung einer speziellen glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Stadt.

Eine solche Erlaubniserteilung unterliegt jedoch Grenzen: So ist etwa die Erteilung von Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen nicht mehr zulässig, was bedeutet, dass grundsätzlich nur noch eine Erlaubnis pro Gebäude oder Gebäudekomplex erteilt werden darf. Weiterhin soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie von Spielhalle zu Spielhalle nicht unterschritten werden. In räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen Spielhallen überhaupt nicht betrieben werden.

In Bergisch Gladbach konzentrieren sich die Betriebe stark in der Stadtmitte. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben – insbesondere des Abstandsgebotes – war die städtische Ordnungsbehörde gehalten, nicht allen Betreibern die gewünschte glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. „Wir haben nicht gewürfelt oder gelost, sondern – im Einklang mit Erlassen des zuständigen Landesministeriums – eigehend geprüft und abgewogen und letztendlich sachliche und nachvollziehbare Kriterien bei der Frage herangezogen, wer eine Erlaubnis erhält“, erklärt Fachbereichsleiter Peter Widdenhöfer das Verfahren. „So spielte etwa die Bestandsdauer eine Rolle. Wer zuerst da war, genießt im Zweifel den größeren Vertrauensschutz im Hinblick auf einen Fortbestand des Betriebes. Zudem wurden auch Zuverlässigkeits- und Härtefallgesichtspunkte sowie die Zielsetzungen des Staatsvertrages mit in den Blick genommen.“ Die Stadt verspricht sich von der Transparenz der Versagungsgründe eine höhere Rechtssicherheit, so Widdenhöfer: „Wir gehen davon aus, dass die überwiegende Zahl der Unternehmer trotzdem klagen wird.“

Die Bescheide sind in der zweiten Novemberhälfte 2017 versandt worden. Binnen Monatsfrist können Rechtsmittel eingelegt werden. Niemand wird allerdings seinen Betrieb bereits zum 1. Dezember 2017 schließen müssen: Die städtische Ordnungsbehörde hat, um unbillige und nicht gerechtfertigte Härten zu vermeiden, zeitlich befristete Befreiungen bewilligt, um den Betreibern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen.

Eine weitere Vorgabe des Staatsvertrages betrifft die Außenwerbung der Betriebe: Sie dürfen sich nicht mehr „Kasino“, „Spielsalon“ oder „Spielpalast“ nennen, sondern als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich noch das Wort „Spielhalle“ zulässig. Auf die Umsetzung dieser Bestimmungen achtet die Ordnungsbehörde bereits seit längerem.