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Kinderschutz in der Schule – Handreichung bietet Orientierung für richtiges Handeln bei Kindeswohlgefährdung

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Rheinisch-Bergischer Kreis. Wie verhält man sich als Lehrkraft, in einer Situation in der ein Kind vor Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch geschützt werden muss? Und wer ist in solchen Angelegenheiten zuständig? Antworten auf diese und weitere Fragen in Bezug auf Kinderschutz in der Schule finden Lehrkräfte jetzt in einer „Handreichung“, die am
11. Juli an die Leiterinnen und Leiter der Grundschulen aus Burscheid, Kürten und Odenthal überreicht wurde.

Rheinisch-Bergischer Kreis. Wie verhält man sich als Lehrkraft, in einer Situation in der ein Kind vor Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch geschützt werden muss? Und wer ist in solchen Angelegenheiten zuständig? Antworten auf diese und weitere Fragen in Bezug auf Kinderschutz in der Schule finden Lehrkräfte jetzt in einer „Handreichung“, die am
11. Juli an die Leiterinnen und Leiter der Grundschulen aus Burscheid, Kürten und Odenthal überreicht wurde.
„Wir freuen uns, den Schulen mit der Handreichung eine gute Unterstützung zum Thema Kindeswohlgefährdung bieten zu können. Dadurch können Lehrkräfte die Gefährdungssituation besser einschätzen und im Ernstfall richtig handeln“, erklärt Christoph Lützenkirchen, Schulrat des Rheinisch-Bergischen Kreises.

Die Handreichung wurde in Zusammenarbeit von Kreisjugendamt, Schulamt, Schulpsychologischem Dienst, dem Deutschen Kinderschutzbund und einigen Grundschulen im Rheinisch-Bergischen Kreis erstellt. Ziel ist es, den Schulen einen Orientierungsrahmen zur Seite zu stellen, der die gesetzlichen Grundlagen für das weitere Handeln definiert. Die Handreichung enthält zudem verschiedene Musterbögen, die Pädagoginnen und Pädagogen im Falle eines Verdachtsfalls nutzen können.
Vorgehensweisen für Lehrkräfte
Wenn die Schule Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hat, muss sie darauf reagieren. Eine Möglichkeit kann sein, die Familie bei der Suche nach geeigneter Hilfe zu unterstützen und so die Situation des Kindes zu verbessern. Dabei unterliegen die Lehrkräfte der Schweigepflicht. Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung haben sie einen Anspruch auf Beratung durch einen Experten. Diese kann beispielsweise. aus dem Jugendamt, einer Beratungsstelle oder dem Deutschen Kinderschutzbund kommen. Dabei werden die eigenen Aufgaben herausgearbeitet und die Strategie für das Gespräch mit den Eltern vorbereitet. Sofern Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, müssen die Lehrkräfte das Jugendamt benachrichtigen.

Kooperationen im Rheinisch-Bergischen Kreis
Ein weiteres erklärtes Ziel der Handreichung ist es, ein Netz aus Kooperationspartnern aufzubauen, um die künftige Zusammenarbeit weiter zu stärken. „Wir sind froh, im vergangenen Jahr so erfolgreich mit unseren vier Partnern zusammengearbeitet zu haben und den Schulen jetzt ein gutes Ergebnis präsentieren zu können“, so Christoph Lützenkirchen.

Die Handreichung kann auf der Homepage des Rheinisch-Bergischen Kreises unter dem Stichwort „Kindeswohlgefährdung“ heruntergeladen werden.


(Eien Pressemitteilung des Rheinisch-Bergischen Kreises.)