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Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz führt zu geänderten Servicezeiten – Anträge sollten bis 31. Juli gestellt werden

Die Abteilung Unterhaltsvorschuss informiert, dass sich aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung die Servicezeiten geändert haben.

Seit dem 1. Juli besteht der Anspruch für Eltern für ihre Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Leistungen nach dem UVG zu erhalten. Dies war vorher auf das vollendete 12. Lebensjahr bzw. auf eine Dauer von insgesamt 72 Monate (sechs Jahre) begrenzt.

Für Betroffene, die nun wieder antragsberechtigt sind, gilt, dass zeitnah ein Antrag gestellt werden muss. Um ab Juli 2017 Leistungen zu erhalten, muss der Antrag bis spätestens 31. Juli 2017 beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.

Alle Eltern, die der Meinung sind, dass nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen eine Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für sie in Frage kommt, sind aufgefordert, einen ausgefüllten Antrag mit persönlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie den Geburtsdaten des/r Kindes/r per Mail an
teama6cc0045f75446b3a9f793a243f079cb.uvg@7ffdf67edc2147fd9e4ae459ada3f77bstadt-gl.de zu senden. Sie erhalten dann zeitnah einen Beratungstermin.

Um den Bürgerinnen und Bürgern, die in Bergisch Gladbach leben und einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, eine reibungslose Antragsaufnahme zu gewährleisten, vergibt das UVG-Team der Stadt Bergisch Gladbach hierfür im Übrigen individuelle Termine. So können unnötige Wartezeiten bei der Antragstellung vermieden werden.

Alle notwendigen Dokumente sind unter www.bergischgladbach.de/unterhaltsvorschuss.aspx abrufbar.
Eine Terminvereinbarung ist telefonisch möglich unter
02202/14-2738
02202/14-2828
02202/14-2829
02202/14-2878

für folgende Sprechzeiten:
Montag und Mittwoch 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag und Freitag ist die Dienststelle (Unterhaltsvorschuss) geschlossen.

Aufgrund einer Fortbildung ist die Abteilung am Montag, den 17. Juli, geschlossen.

Weitergehende Information zur Gesetzesänderung:
Um alleinerziehende Elternteile verstärkt zu unterstützen und so die Lebensbedingungen der Kinder zu verbessern, wurde das Unterhaltsvorschussgesetz reformiert.
Bisher zahlte der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder, die keinen Unterhalt vom familienfernen Elternteil erhalten, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, längstens jedoch für die Dauer von 72 Monaten (sechs Jahre).

Die Reform sieht vor, dass künftig Kinder solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Auch die Befristung auf sechs Jahre entfällt mit dieser Reform.

Die neue Regelung soll einen Anreiz für die Betroffenen schaffen, aus dem Leistungsbereich nach dem SGB II zu kommen. Denn erst ab 600 Euro monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Bund und Länder den Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr).

· Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist
· oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB II-Leistungen ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Ab dem 01.07.2017 gelten folgende Unterhaltsvorschusssätze:
· 150,00 € monatlich für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
· 201,00 € monatlich für Kinder vom 6. bis zum 12. Lebensjahr
· 268,00 € monatlich für Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr