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Winterdienstpflicht der Straßenanlieger – Streusalzeinsatz ist grundsätzlich verboten

Der Winter ist da. Daher erinnert der Abfallwirtschaftsbetrieb Bergisch Gladbach an die vielleicht nicht mehr so gegenwärtigen Räum- und Streupflichten der Straßenanlieger und das grundsätzliche Verbot der Verwendung von Streusalz.

Dieses Verbot regelt die Straßenreinigungssatzung. Denn durch Streusalz werden Bäume und Sträucher massiv geschädigt. Spritzwasser und salzhaltige Abwässer führen zur Ablagerung von Chloriden in Blättern, Blüten und Trieben. Die Pflanzen können dann irgendwann kein Wasser mehr aufnehmen und verdursten. Salz schädigt zudem die Pfoten von Tieren und greift Schuhe, Kleidung und Betonpflaster an.

Die Verwendung von Salz ist daher nur in Ausnahmesituationen, wie bei Eisregen und auf besonders gefährlichen Stellen, z.B. Treppen, Rampen oder Gefällestrecken zulässig. Deshalb sollte lediglich abstumpfende Streumittel wie Splitt oder Sand verwendet werden.

Glätte durch Schnee und Eis auf Gehwegen muss unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder Auftreten der Glättebildung beseitigt werden. Diese Pflicht haben die Straßenanlieger werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr. Nachts gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis zum folgenden Morgen um 07:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr) beseitigt werden. Die Gehwege - oder Gehbahnen in Straßen ohne Gehweg - sollen dabei in einer Breite von 1,5 m geräumt und gestreut werden.

Ausführliche Informationen erhält die Webseite des Abfallwirtschaftsbetriebes unter www.awb-gl.de.