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Eckpunkte zur Kindertagespflege

Bitte geben Sie hier Ihren Text ein!Die Kindertagespflege soll zu einem festen Bestandteil der Kinderbetreuung in Deutschland werden. Deshalb wird künftig die Kindertagespflege auch in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung als anerkanntes Berufsbild etabliert.

Neue Regelung für Tagesmütter

Mit der Einigung von Bund und Ländern wurde die Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Tagespflegepersonen neu geregelt. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Tagespflegeperson werden künftig zur Hälfte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet. Auf diese Erstattungen werden die in der Tagespflege Beschäftigten keine Steuern zahlen müssen.

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen üben laut Einigung in der Ausbauphase der Betreuungsplätze bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern noch keine hauptberuflich selbständige Erwerbsarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches V aus. Dadurch berechnen sich ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur an einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 €. Für hauptberuflich Selbstständige gilt stattdessen eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.863 €. Weiterhin bleibt die Möglichkeit zur beitragfreien Familienversicherung beim Ehepartner bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355 € im Monat erhalten.

Durch die Neuregelung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Tagespflegepersonen wird deren Engagement künftig erleichtert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden an Tagespflegepersonen nicht mehr als steuerfreie Beihilfen eingestuft, sondern sind von den Tagespflegepersonen als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Durch die auf 300 € je Kind und Monat erhöhte Betriebsausgabenpauschale gibt es auch künftig nur selten steuerpflichtige Einkünfte.

Ist der Gewinn aus der Tätigkeit als selbständige Tagespflegeperson aber höher als 355 €, gibt es durch die Einstufung als selbstständige Tätigkeit keine Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung mehr. Die Tagespflegeperson muss sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder aber privat versichern. Insbesondere die Regelung der Mindestbemessungsgrundlage bei Tagespflegepersonen entlastet Betreuer und Tagesmütter bei ihren Sozialversicherungsbeiträgen.

Hier drei Beispiele von verheirateten Tagespflegepersonen

In allen Fällen sind beide Ehegatten gesetzlich krankenversichert und die Tagespflegeperson hat keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen.

1. Fall

Eine Tagesmutter betreut nur ein Kind für 450 € im Monat als selbstständige Tätigkeit. Ihr steuerlicher Gewinn wäre, abzüglich der Betriebsausgabenpauschale von 300 € je Kind und Monat, 150 €. Krankenversicherungsbeiträge werden für sie nicht fällig, da sie unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 355 € für die beitragsfreie Familienversicherung liegt. Für Kommune und Tagespflegeperson fällt keine monatliche Mehrbelastung an.

2. Fall

Die Tagesmutter betreut drei Kinderr für je 450 € im Monat. Ihr steuerlicher Gewinn beträgt dann 450 €. Krankenversicherungsbeiträge fallen in Höhe von 120 € an, so dass sich eine monatliche Mehrbelastung für die Kommune und die Tagespflegeperson von je 60 € ergibt. War die Tagespflegeperson bisher schon freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat sie allerdings keine Mehrbelastung, sondern sogar eine Entlastung durch den hälftigen Beitragszuschuss.

3. Fall

Betreuung von fünf Kindern für je 450 € im Monat. Betreut eine Tagesmutter fünf Kinder für je 450 €, hat sie immerhin einen steuerlichern Gewinn von 750 €. Die Kosten für ihre Beiträge zur Krankenversicherung betragen auch dann nur ungefähr 120 €. Ohne die neuen Änderungen im Sozialgesetzbuch sowie die Einführung der hälftigen Erstattung hätte die Belastung für eine einzelne Tagespflegeperson um die 260 € monatlich betragen, nun liegt sie bei ca. 60 € für einen vollen Krankenversicherungsschutz.