Beiträge und Gebühren
Gebührenbefreiung für nicht in den Kanal eingeleitete Wassermengen
Ab dem 01.01.2011 erfolgt die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren (Schmutz- und Regenwassergebühren) einheitlich durch die Stadt Bergisch Gladbach.
Die Gebührenermäßigung für nicht in den Kanal eingeleitetes Frischwasser wird im Rahmen dieser Jahresabrechnung automatisch durch die Stadt Bergisch Gladbach erfolgen.
Im Einzelnen ist hierzu folgendes zu beachten:
- Eine Gebührenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn nachweisbar die städtischen Abwasseranlagen nicht in Anspruch genommen werden.
- Es müssen mehr als 15 m³ bezogenes Frischwasser nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Von der Gebührenbefreiung sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen, d.h. eine Gebührenbefreiung erfolgt ausschließlich erst ab dem 16. m³.
- Der Nachweis, der auf dem Grundstück zurückgehaltenen und nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen, ist durch einen auf Kosten des Antragstellers eingebauten Zwischenzähler zu führen. Sollte der Einbau eines Zwischenzählers im Ausnahmefall nicht möglich sein, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen (z. B. Gutachten der Landwirtschaftskammern oder Innungen).
- Eine Gebührenbefreiung kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, in dem der Stadt der Betrieb des Zwischenzählers bzw. der Grund, der eine Gebührenbefreiung rechtfertigt, bekannt ist (Tag der ersten Antragsstellung und Registrierung in der städtischen Datenbank).
- Der Antrag auf Gebührenbefreiung für das jeweilige Kalenderjahr ist schriftlich bis spätestens zum 31.01. des darauf folgenden Jahres bei dem Bürgermeister – Fachbereich Umwelt und Technik – Abwasserwerk unter Angabe der Zählernummer und des Zählerstandes zu stellen. Bei Tierhaltung, Gewerbebetrieben und anderen Befreiungsgründen sind die entsprechenden Angaben über Tierzahlen, in der Produktion verbrauchte Wassermengen, etc. ebenfalls bis zum 31.01. mitzuteilen.
- Die Gebührenbefreiung erfolgt dann automatisch im Rahmen der endgültigen Jahresabrechnung zu Beginn des Folgejahres. Nach dem 31.01. gestellte Anträge können für das Vorjahr nicht mehr berücksichtigt werden.
Wenn Sie zukünftig die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen möchten, ist nach der Installation des notwendigen Zwischenzählers erstmalig ein Antrag zu stellen.
In diesem Antrag ist anzugeben:
- die Zählernummer
- zu welchem Zweck das mengenmäßig über den Zwischenzähler erfasste Leitungswasser verwendet werden soll (Garten, Tierhaltung, etc.) und
- dass diese Wassermengen weder direkt (Abfluss, Rohrleitung, Kanäle) noch indirekt (Pumpvorrichtungen) in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Nachdem die erste Antragsstellung erfolgt ist, ist dem Abwasserwerk der Stadt Bergisch Gladbach jeweils bis zum 31.01. des folgenden Jahres unter Angabe der Zählernummer der Zählerstand schriftlich mitzuteilen, da eine Gebührenbefreiung bei späterer Antragsstellung nicht gewährt werden kann.
Maßgeblich zur Beurteilung der Fristwahrung ist der Posteingang bei der Stadt Bergisch Gladbach.
Bei Tierhaltung, Gewerbebetrieben und anderen Befreiungsgründen ist die entsprechende schriftliche Mitteilung über Tierzahlen, in der Produktion verbrauchte Wassermengen, etc. ebenfalls bis zum 31.01. einzureichen.
Es ist empfehlenswert den Zählerstand auch in den Fällen, in denen die Abzugsmenge von 15 m³ nicht erreicht wird, der Stadt mitzuteilen, da ansonsten in späteren Jahren eine rechnerische Verteilung auf die Vorjahre erfolgt, welche sich im Regelfall nachteilig auswirkt.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abwasserwerks gerne zur Verfügung.