Dichtheitsprüfung

Gesetzesgrundlagen

Hausanschlussleitungen müssen seit je her dicht sein.
Neu ist nur, dass jeder Grundstückseigentümer dies innerhalb einer bestimmten Frist prüfen muss und den Nachweis darüber zu erbringen hat. Grund dafür sind folgende Regelungsbereiche:

 

Wasserrecht: Das Landeswassergesetz NRW (LWG) § 61a fordert zum Schutze der Gewässer (stehende und fließende) und des Grundwassers (die Einleitung in das Grundwasser beginnt unmittelbar an der
Geländeoberfläche), dass die Grundstücksentwässerungsanlagen, vorrangig alle erdverlegten Leitungen, dicht sind. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. 12. 2015 durchgeführt werden.

Entwässerungssatzung: Auch diese städtische Satzung fordert die Dichtheit der Leitungen (§ 12) und verweist auf die gesetzlichen Fristen (§ 14). So heißt es in § 12 Abs. 1:

Der Anschlussberechtigte hat die Grundstücksentwässerungsanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gegen den Austritt von Abwasser und gegen das Eindringen von Baumwurzeln dicht
zu halten. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Anschlussleitung trägt der Anschlussberechtigte die Beweislast. Der Nachweis ist entsprechend § 14 zu erbringen.

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