Begriff & Zweck des Umlegungsverfahrens

Ziel eines Umlegungsverfahrens

Die Umlegung ist ein geregeltes Grundstückstauschverfahren. Sie ist eine Neugestaltung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in der Weise, dass für die bauliche Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen bei weitestgehendem Erhalt des Eigentums.


Grundsätze
  • möglichst dem Einwurf gleichwertige Zuteilungsgrundstücke bezüglich Wert und Lage, Wertunterschiede werden in Geld ausgeglichen, die Beteiligten sollen weder einen Vermögensvorteil noch einen Vermögensnachteil erfahren
  • Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen werden
    von allen Eigentümern zu gleichen Teilen aufgebracht

Was geschieht während des Verfahrens?

1. Bestand des Umlegungsgebietes: 

   - geringe Bebauung
   - überwiegend landwirtschaftlich oder
     gärtnerisch genutzte Grundstücke

    Ziel: Schaffung von Bauland
2. Ein  Bebauungsplan wird aufgestellt

   Für eine bauliche Nutzung zweckmäßig
   gestaltete Grundstücke und öffentliche
   Flächen werden geplant.
3. Aufhebung des alten Zustands

   Die Bebauung ist wegen der bestehenden
   Grundstücksgrenzen nicht sinnvoll
   durchzusetzen

   ->  ein Umlegungsverfahren wird eingeleitet
 
   Die alten Grenzen werden aufgehoben,
   rechnerisch zu einer Masse vereinigt

   ->  Umlegungsmasse

4. Die neuen Grenzen werden in Anlehnung an den 
     Bebauungsplan gebildet 

   Die öffentlichen Flächen z.B. Straßen,
   Fuß- und  Wohnwege, Spielplätze, Grünflächen usw. werden gebildet.
  
   Nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke
   werden eingeteilt.

Vorteile eines Umlegungsverfahrens
  • öffentlich-rechtlich geregeltes Verfahren durch Fachleute führt schneller zum Ziel,
    da die Einigung der Eigentümer untereinander durch vielfältige Interessen schwer
    zu verwirklichen ist.
  • Wünsche und Anregungen der Beteiligten werden berücksichtigt
    und fließen in das Verfahren ein
  • alle Beteiligten werden gleich behandelt
  • die Umlegungsstelle ist eine neutrale Stelle, da sie nicht
    an Weisungen der Gemeinde gebunden ist

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