Beiträge und Gebühren
Abwassergebühren - häufig gestellte Fragen
Das Abwasserwerk der Stadt Bergisch Gladbach führt eine Abrechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren auf einem Bescheid durch.
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten im Zusammenhang auch mit der Selbstablesung der Frisch-, Brauch- und Zwischenzähler gestellten Fragen.
1) Fragen zur Gebührenfestsetzung
2) Fragen zum Abrechnungszeitpunkt
3) Fragen zur Gebührenhöhe / zum Gebührenbescheid
1) Fragen zur Gebührenfestsetzung
Die Abwassermenge ermittelt sich aus dem Wasserbezug.
Dieser wiederum basiert auf dem von der BELKAW GmbH übermittelten Anfangsstand des maßgeblichen Wasserzählers sowie dem im Rahmen der Selbstablesung ermittelten Zählerstand.
Zur Ermittlung des Frischwasserverbrauchs erfolgte eine Ablesung, um den Verbrauch für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember des Abrechnungsjahres möglichst exakt ermitteln zu können.
In den Fällen, in denen mit einem anderen Datum als dem 31. Dezember ein Zählerstand gemeldet wurde, wurde dieser systemseitig auf den Zeitpunkt 31. Dezember hoch- oder herunter gerechnet.
In diesem Fall setzen Sie sich entweder schriftlich oder per e-Mail mit der auf dem Bescheid genannten Sachbearbeiterin der Gebührenabteilung des Abwasserwerks in Verbindung.
Alternativ können Sie ihr Anliegen per Fax an die Nummern 0 22 02 / 14 13 44 oder 0 22 02 / 14 12 08 übermitteln.
In diesem Fall hat höchstwahrscheinlich zu Beginn des neuen Jahres ein Zählerwechsel durch die BELKAW GmbH als zuständigen Frischwasserversorger stattgefunden.
Die Daten des Zählerwechsels werden dem Abwasserwerk von der BELKAW GmbH übermittelt.
Auskünfte zum Zählerwechsel erteilt die BELKAW GmbH unter der Rufnummer 01 80 / 22 22 800.
Nach den Vorschriften der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung ist der Eigentümer/die Eigentümerin eines Grundstücks gebührenpflichtig. Sofern es mehrere Eigentümer/innen eines Grundstückes gibt, haften diese gesamtschuldnerisch.
Gebührenpflichtig ist/sind der-/diejenige, der/die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist/sind. Im Falle einer Grundstücksveräußerung erfolgt die Umschreibung im Grundbuch nach den Erfahrungswerten derzeit in der Regel frühestens 3 Monate nach Abschluss eines Kaufvertrages.
Sofern dem Abwasserwerk bereits eine Mitteilung über den Verkauf des Grundstückes vorliegt, diese aber mangels Umschreibung im Grundbuch noch nicht verarbeitet werden konnte, erfolgt eine Schlussrechnung gegenüber den/der bisherigen Eigentümer/in nach der Umschreibung im Grundbuch.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der/die bisherige Eigentümer/in auch für die Vorausleistungen gebührenpflichtig !
Sofern dem Abwasserwerk die Veräußerung des Grundstücks noch nicht mitgeteilt wurde, ist das hierfür vorgesehene Formular Eigentumswechsel auszufüllen und an das Abwasserwerk zu senden.
2) Fragen zum Abrechnungszeitpunkt
Die Höhe der Vorausleistungen für das Jahr 2012 ergibt sich auf der Basis des abgerechneten Verbrauchs (für Schmutzwasser) sowie der abflusswirksamen Fläche (für Niederschlagswasser) des Jahres 2011. Aufgrund der Tatsache, dass das Jahr 2012 ein Schaltjahr ist, kann der Ansatz größeren Verbräuchen für 2012 in Einzelfällen höher ausfallen.
Nachforderungen bzw. Guthaben werden generell einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig:
Da die Bescheide am 10.02.2012 versandt werden, werden Nachforderungen am 14.03.2012 fällig. Der gleiche Termin gilt auch für die Erstattung der Guthaben.
Die Fälligkeit der Vorausleistungen zum 15.03., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres sind in der § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bergisch Gladbach (BGS) festge-schrieben.
Eine Umstellung auf monatliche Zahlungsweise ist daher nicht möglich.
In diesem Fall besteht nach den Vorschriften des Kommunal-abgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung die Möglichkeit einer Stundung bzw. Ratenzahlung.
Jedoch weist das Abwasserwerk darauf hin, dass im Falle einer Stundung bzw. Ratenzahlung Stundungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat zu erheben sind.
Ferner hat der/die Gebührenpflichtige dem Abwasserwerk die Gründe für eine Stundung bzw. Ratenzahlung nachzuweisen und diese durch entsprechende Belege zu begründen.
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie bei der auf dem Bescheid angegebenen Sachbearbeiterin.
3) Fragen zur Gebührenhöhe / zum Gebührenbescheid
Die Höhe der Gebühren wurde vom Rat der Stadt festgelegt.
Die gültigen Gebührensätze finden Sie hier.
Bitte beachten:
Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der eigentlichen Kanalbenutzungsgebühr (§ 4 bzw. § 5 BGS) sowie der an das Land NRW abzuführenden Abwasserabgabe (§ 7 Abs. 3 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe, AAS).
Die Umlage der Abwasserabgabe sowohl für Schmutz- wie auch für Niederschlagswasser ist nicht neu. In den bisherigen Bescheiden der Stadt (für Niederschlagswasser) bzw. der BELKAW (für Schmutzwasser) konnte lediglich der Gesamtbetrag der Gebühr je m² bzw. je m³ ausgewiesen werden. Tatsächlich setzte sich die Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser auch in der Vergangenheit schon aus zwei Bestandteilen zusammen. Die Kanalbenutzungsgebühr verbleibt bei der Stadt und ist für den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Kanalisation bestimmt. Die Abwasserabgabe, die auf der Grundlage des Abwasserabgabegesetzes zu erheben ist, muss hingegen an das Land Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.
Grundsätzlich wurden alle erteilten Einzugsermächtigungen in die neue Software eingepflegt. Sofern Sie mehrere Objekte besitzen, aber nur ein Objekt in der Einzugsermächtigung aufgeführt war, wird die Einzugsermächtigung nur bei einem Objekt berücksichtigt.
Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung eine Nachzahlung ergibt, wird diese automatisch eingezogen. Besteht ein Guthaben, wird dieses mit der am 15. März fälligen Vorausleistung des Folgejahres verrechnet, es sei denn, der Gebührenpflichtige wünscht ausdrücklich die Erstattung des Guthabens.
In unklaren Fällen nehmen Sie bitte vorsichtshalber Kontakt mit dem Abwasserwerk auf.
In diesem Fall benötigt das Abwasserwerk von Ihnen eine Einzugsermächtigung.
Sie können die Bankdaten online ans Abwasserwerk auf dieser Seite übermitteln.
Andernfalls muss die Erteilung einer Einzugsermächtigung schriftlich erfolgen. Den passenden Vordruck einer solchen Einzugsermächtigung finden Sie hier. Dieses Formular können Sie auch per Fax unter den Nummern
0 22 02 / 14 13 44 oder 0 22 02 / 14 12 08 an das Abwasserwerk senden.
Die telefonische Erteilung einer Einzugsermächtigung ist leider nicht möglich.
Bei Einfamilienhäusern ist es grundsätzlich möglich den Mieter als abweichenden Belegempfänger zu benennen. Wenn Sie jedoch ein Objekt mit mehreren Wasserzählern und/oder Wohneinheiten haben, ist eine direkte Abrechnung mit dem Mieter leider nicht möglich. Die Nebenkostenabrechnung wird Ihnen in diesem Fall dadurch erleichtert, dass die Schmutzwassergebühren nach Frischwasserzählern getrennt berechnet werden. Sollten Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses sein, eine Vollmacht für Ihren Mieter eingereicht haben und dennoch den Bescheid über Abwassergebühren erhalten haben, liegt es eventuell daran, dass die Vollmacht nach der Bescheiderstellung beim Abwasserwerk eingegangen ist. In diesen Fällen reichen Sie Ihren Bescheid bitte an Ihren Mieter weiter.
In unklaren Fällen nehmen Sie bitte vorsichtshalber Kontakt mit dem Abwasserwerk auf.
Zu diesem Thema haben wir Information für Sie auf dieser Seite zusammen-gefaßt.
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