Städtische Max-Bruch-Musikschule

Die allgemeinen Vertragsbedingungen stehen Ihnen zur Einsicht in der Musikschule zur Verfügung.
Hier ein Auszug:
Durch die schriftliche Anmeldung des Schülers / der Schülerin und den Zugang der Einteilung zum Unterricht kommt zwischen den anmeldenden Eltern / Sorgeberechtigten (Teilnehmer) und der Stadt Bergisch Gladbach (Musikschule) ein Unterrichtsvertrag zustande. Ist der Schüler / die Schülerin zum Zeitpunkt der Anmeldung volljährig, kommt der Vertrag mit ihm / mit ihr zustande.
Die Musikschule steht Kindern und Jugendlichen zur Teilnahme an der musikalischen Elementarausbildung unterschiedslos und ohne Aufnahmeprüfung zur Verfügung.
Zum weiterführenden Unterricht werden zunächst allerdings die Anmeldungen der Kinder berücksichtigt, die bereits von der Musikschule im elementaren Musikunterricht vorbereitet wurden.
Bewerber, die von anderen Musikschulen kommen, werden in eine ihrer Leistung entsprechenden Stufe aufgenommen.
Andere Bewerber werden entsprechend ihrer musikalischen Vorbildung bzw. nach einem Eignungstest eingegliedert, soweit noch Ausbildungsplätze vorhanden sind.
Die Musikschule steht, soweit die wöchentliche Stundenzahl dies erlaubt, auch Erwachsenen für vokalen und instrumentalen Unterricht, die Ensemblefächer und den theoretischen Unterricht offen, jedoch erst dann, wenn alle angemeldeten Kinder und Jugendlichen einen Ausbildungsplatz erhalten haben.
Jeder Vertragspartner kann mit Wirkung jeweils zum 31.3. und 30.9. eines Jahres den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erfolgen und bis zum 15.2. bzw. 15.8. zugegangen sein.
Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Unterrichtsstätte oder Lehrkraft besteht nicht. Diesbezügliche Wünsche werden jedoch soweit möglich berücksichtigt.
Die Regelungen über Ferien und Feiertage für allgemeinbildende Schulen gelten auch für die Musikschule. Zusätzlich gelten der Nachmittag des letzten Schultags vor den Sommerferien und die Karnevalstage von Weiberfastnacht bis einschließlich Karnevalsdienstag als Feiertage. Für Schüler, die an der Zwischenprüfung teilnehmen, fällt der Unterricht in der Woche der Zwischenprüfung aus.
Vorgesehene Unterrichtsstunden, die aus Gründen ausfallen, die die Musikschule zu vertreten hat, werden auf Verlangen des Teilnehmers nachgeholt. Krankheitsbedingten Ausfall hat die Musikschule nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung des Entgelts besteht nur bei einem ununterbrochenenen Ausfall von vier und mehr Wochen. Ein Nachholen des Unterrichts ist in diesem Fall ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Musikschule.
Die für den Unterricht erforderlichen Instrumente werden nur dann von der Musikschule zur Verfügung gestellt, wenn dies in der Einteilung zum Unterricht ausdrücklich angegeben ist. Im übrigen müssen die Schüler oder die Sorgeberechtigten dafür sorgen, dass für Unterricht und tägliches Üben ein Instrument zur Verfügung steht.
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Eine Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden jeglicher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.