Rathaus A-Z
Beistandschaften
Vaterschaftsanerkennung, Unterhalt und Sorgerecht
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft erst durch eine formelle freiwillige Anerkennung oder durch ein Gerichtsurteil rechtswirksam.
- Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen.
- Die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
- Anerkennung und Zustimmung müssen bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch beim Standesamt, bei den Amtsgerichten oder bei Notaren möglich.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Unterhalt
- Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und seiner sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.
- Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung kann nur bei der zuständigen Dienststelle beurkundet werden.
Sorgerecht
- Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich noch nicht das Sorgerecht.
- Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt.
- Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben.
- Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.
- Sorgeerklärungen müssen ebenfalls bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden.
Unterlagen
- Geburtsurkunde beider Eltern,
- gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern.
Gebühr/Kosten
Dienststelle
BeistandschaftStadthaus Konrad-Adenauer-Platz
Konrad-Adenauer-Platz
9
51465 Bergisch Gladbach
Raum: 418, 419 und 423
Fax: 02202 14-2832
E-Mail:
jugendamt@c970f206701248d5b4e328c2ddb78282stadt-gl.deÖffnungszeitenMontag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr
- Vorsprache nur nach terminlicher Vereinbarung -
Beistandschaft A-F
Telefon: 02202 14-2851
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Letzte Aktualisierung: 05.10.2009
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