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Hundehaltung

Landeshundegesetz NRW (LHundG)
Bild zu Hundehaltung
Mit Wirkung vom 01.01.2003 ist das LHundG NRW in Kraft getreten.

Wenn Sie einen „großen Hund“ besitzen, müssen Sie ihn nicht nur zur Steuer anmelden, sondern auch bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Als „großer Hund“ nach den Bestimmungen des Landeshundegesetztes NRW gilt ein Tier, das im ausgewachsenen Zustand:
  • Eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder
  • Ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht.

Für das Halten und Anmelden eines großen Hundes sind ein Sachkundenachweis, der Nachweis einer aktuellen Tierhalterhaftpflichtversicherung und der Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip, sowie ein aktuelles Foto des Hundes erforderlich.

Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großes Hundes wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig. Den dazugehörigen Bescheid erhalten Sie, nachdem Ihre Anzeige komplett bei uns eingegangen ist.

Empfehlungen für ein faires Miteinander
Ein verträgliches Miteinander von Menschen und Hunden wird ermöglicht durch gegenseitige Rücksichtnahme, Verständnis und Toleranz. Der einleitende Text des Landeshundegesetzes NRW gibt den Rahmen vor: „Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.“


Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Für alle Hunde (§ 2 LHundG NRW), unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht gilt eine Anleinpflicht in den Bereichen:  

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
  • in Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Für große Hunde (§ 11 LHundG NRW), mind. 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg, gilt neben der oben genannten, für alle Hunde gültigen Anleinpflicht,
  • eine erweiterte Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile,
  • eine Meldepflicht beim zuständigen Ordnungsamt mit dem Formular "Anmeldung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG NRW",
  • eine Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters/der Halterin,
  • eine Verpflichtung, den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und
  • eine Verpflichtung, eine Hunde-Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen benötigen Sie eine Haltungserlaubnis der Ordnungsbehörde. Diese ist vor Beginn der Haltung des jeweiligen Hundes zu beantragen. 

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (im Sinne des (§ 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2) wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW).

  • Meldepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde mit dem Formular "Anmeldung eines gefährlichen Hundes gem. § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW" (§ 4 Abs. 1 LHundG NRW).  
  • Nachweispflicht der Sachkunde des Halters/der Halterin (§ 6 LHundG NRW)
  • Nachweispflicht der Zuverlässigkeit des Halters/der Halterin durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 7 LHundG) 
  • Kennzeichnungspflicht des Hundes mit einem Mikrochip (§ 4 Abs. 7 LHundG NRW)
  • Verpflichtung, eine Hunde-Haftpflichtversicherung (500.000,00 € Personenschäden, 250.000,00 € sonstige Schäden) abzuschließen (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW) (§ 6 LHundG NRW)
  • Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW)
  • der Hund ist in einem befriedeten Bezirk zu halten, den er nicht gegen den Willen des Halters/der Halterin verlassen kann (§ 5 Abs. 1 LHundG NRW)
  • Halter/innen oder andere Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 4 Abs. 1 u. § 5 Abs. 4 LHundG NRW)
  • Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig (§ 5 Abs. 4 LHundG NRW) 

Einige Hinweise
  • Bitte akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die Angst vor Hunden haben. Selbst wenn die Vernunft es möchte: Ängste lassen sich nicht einfach abschalten. Deshalb sollen sich Hunde immer im Einwirkungsbereich der hundeführenden Person aufhalten; sie müssen zurückgerufen werden können.
  • Durch rücksichtsvolles Auftreten in der Öffentlichkeit leisten Sie einen wirkungsvollen Beitrag zum positiven Bild der Hundehaltung.
  • Rufen Sie Ihren Hund zu sich, wenn Ihnen Menschen begegnen. Im Zweifelsfall leinen Sie Ihren Hund auch dort an, wo es nicht vorgeschrieben ist, vor allem bei Kindern und Menschen, die joggen, Rad fahren oder ihrerseits Tiere mitführen.
  • Bitte haben Sie Verständnis für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die dem Schutz aller Mitbürgerinnen und Mitbürger und der seriösen Hundehaltung dienen.

Verunreinigung beseitigen
Für viele, die einen Hund halten, ist das Mitführen von Hundekot-Tüten bereits eine Selbstverständlichkeit. Die Hinterlassenschaften Ihrer Tiere lassen sich damit einfach und hygienisch entsorgen. Dies dient der Sauberkeit unserer Wege und Plätze, von der alle profitieren. Die Beseitigung der Hundehäufchen stellt nicht nur eine gute soziale Geste dar, sondern ist auch eine rechtliche Verpflichtung: Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bergisch Gladbach schreibt vor, dass durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf öffentlichen Flächen unverzüglich und schadlos zu beseitigen sind. Auch die Zahlung der Hundesteuer befreit nicht von der Reinigungspflicht durch diejenigen, die einen Hund halten.   Für weitere Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde oder lesen Sie das Merkblatt durch.

Formulare

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 04.12.2023

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