Stadtplanung Bebauungspläne
Stadt Bergisch Gladbach
Der Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 6197 - Am Eichenkamp -
Der Rat der Stadt hat am 31.05.2011 den Bebauungsplan
Nr. 6197 - Am Eichenkamp -
als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan umfasst im Wesentlichen den Bereich des ehemaligen Klärwerks 'Eichen-kamp' im rückwärtigen Bereich der Straßen Am Eichenkamp und Im Lüh.
Hinweise:
1. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im Rathaus Bensberg, Zi. 512 oder 514, Wilhelm-Wagener-Platz zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Allgemei-ne Öffnungszeiten sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags: montags bis mittwochs 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr. Über den Inhalt der Änderung, der Begründung und der zusammenfassenden Er-klärung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetz-buches beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
3. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplans eintreten sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
4. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW während des Bebauungsplanverfahrens kann gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung nach Ablauf ei-nes Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bergisch Gladbach vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Der Bereich des Bebauungsplans ist nachstehend abgedruckt.
Bergisch Gladbach, 2.12.2011 Lutz Urbach